/ Internet / Verwaltungsgericht Köln setzt die Vorratsdatenspeicherung nicht aus

Verwaltungsgericht Köln setzt die Vorratsdatenspeicherung nicht aus

Heinrich Voigts on February 15, 2017 - 6:03 am in Internet

[ad_1]

Der Münchner Provider Spacenet kann mit einem Eilantrag, ihn von der neuen Pflicht zum Protokollieren von Nutzerspuren vorläufig auszunehmen, vor dem Verwaltungsgericht Köln nicht punkten. Über die eigentliche Klage wird weiter verhandelt.

Das Verwaltungsgericht Köln hat einen Eilantrag des Münchner Zugangsanbieters Spacenet vom Mai zurückgewiesen, mit dem dieser im Rahmen einer weitergehenden Klage vorläufig von der neuen, im Sommer greifenden Gesetzespflicht zur Vorratsdatenspeicherung ausgenommen werden wollte. “Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor”, heißt es in dem 36-seitigen Beschluss der Kammer (Az. 9 L 1009/16) von Ende Januar.

Der Antrag sei zwar prinzipiell zulässig, da dem Kläger bei einem Verstoß gegen die gesetzlichen Speicherpflichten ein Bußgeld bis zu 500.000 Euro drohe und schon vorab aufgrund des erforderlichen technischen Vorlaufs ein Rechtsschutzbedürfnis bestehe. Spacenet habe das Anliegen aber nicht ausreichend begründet und nachgewiesen, dass der Firma “schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden”, die nach dem noch ausstehenden, ausführlicheren Hauptsacheverfahren nicht mehr beseitigt werden könnten. Dafür müsse angesichts des “erheblichen Eingriffs in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers” etwa eine “erhebliche Grundrechtsverletzung” drohen. Eine solche habe die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht.

“Komplexität der zu beantwortenden Fragen”

Entgegen der Meinung des Providers spricht laut dem Beschluss “Überwiegendes dafür, dass der Gesetzgeber bei der Neuregelung der sogenannten Vorratsdatenspeicherung die verfassungsrechtlichen Vorgaben hinreichend beachtet hat”. Inwieweit die neuen hiesigen Regeln auch mit dem EU-Recht und der Linie des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vereinbar seien, könne “aufgrund der Komplexität der zu beantwortenden Fragen” ebenfalls erst im Kernverfahren hinreichend geprüft werden.

Vor allem im Lichte des üngsten einschlägigen EuGH-Urteils muss nach Ansicht der Richter ausgelotet werden, ob eine “anlasslose”, generelle Speicherung grundsätzlich europarechtwidrig sein könnte. Dabei seien die besonderen Schutzvorkehrungen des hiesigen Gesetzes zu berücksichtigen. Bislang könne das Gericht jedoch nicht davon ausgehen, dass es damit gehalten sei, die angegriffenen Vorschriften schon im Eilverfahren per einstweiliger Anordnung für unanwendbar zu erklären.

Unzulässiger Eingriff in den Persönlichkeitsschutz

Später zu klären ist laut den Richtern ferner die Frage, ob die Vorratsdatenspeicherung unzulässig in den Persönlichkeitsschutz der Kunden des Zugangsanbieters eingreife. Diese sei für das im Eilverfahren im Vordergrund stehende Anliegen, ob die Investitions- und Bereithaltungskosten für das Protokollieren der Nutzerspuren den Telekommunikationsunternehmen auferlegt werden könnten, unerheblich.

Die Kammer verkennt aber nicht, dass die “identifizierende Zuordnung dynamischer IP-Adressen” zu einzelnen Nutzern den Schutzbereich des Fernmeldegeheimnisses berühren könne. Das Bundesverfassungsgericht selbst habe jedoch Eilanträge gegen die Vorratsdatenspeicherung abgelehnt, da sich der Nachteil für die Freiheit und Privatheit der Nutzer erst durch einen Abruf der personenbeziehbaren Informationen verdichte.

Generell lässt sich dem Gericht zufolge nicht in Abrede stellen, dass das Protokollieren von Nutzerspuren geeignet sei, einen Beitrag dazu zu leisten, schwere Kriminalität zu bekämpfen. Dies sei im Interesse des Gemeinwohls. Die Daten böten den Strafverfolgern “eine zusätzliche Ermittlungsmöglichkeit” und erlaubten es ihnen vor allem, die “Vergangenheit zu entschlüsseln”. Die hiesigen Abrufregeln für die “begrenzte Speicherpflicht” seien zudem laut Gesetzesbegründung streng. (axk)

[ad_2]

Read more on: Source

Comments are disabled